An das
Bundesministerium für Inneres
Per eMail: team.s@bmj.gv.at
An das
Präsidium des Nationalrats
Per eMail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
 
Betreff: Stellungnahme zum Begutachtungsverfahren, betreffend das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017 (325/ME)
Sehr geehrte Damen und Herren,
dass es bei diesem Ministerialentwurf nicht nur um eine Anpassung der Gesetzgebung an die Erfordernisse geht, die neue technische Möglichkeiten im Bereich der Kommunikation mit sich bringen, sondern um eine allgemeine Ausweitung staatlicher Überwachungsmaßnahmen, wird allein schon durch die Tatsache deutlich, dass hier nicht nur neue Errungenschaften der Kommunikation gesetzgeberisch ausgestaltet werden, sondern auch das gute alte Briefgeheimnis beschnitten werden soll.
 
Briefgeheimnis
Bisher war die Beschlagnahme von Briefen nach § 135 (1) nur dann zulässig, „wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde“.
Das Briefgeheimnis und somit der Schutz der Privatsphäre, war bisher ein besonders geschütztes und hohes Rechtsgut. Ein Eingriff in dieses Recht durfte nur in besonderen schwerwiegenden Ausnahmefällen erfolgen. Diese Hürde soll nun herabgesetzt werden, sodass bereits ein Anfangsverdacht ausreicht, um die Briefe eines Tatverdächtigen zu beschlagnahmen, was natürlich dann auch den Briefverkehr betrifft, den unbeteiligte Dritte mit ihm pflegen.
Der Verweis in den Erläuterungen, der nahe legt, dass der Handel im „Darknet“ einen derartigen Umfang angenommen habe und den illegalen Handel der früher auf konventionellen Wegen stattgefunden hat, derart übertrifft, das er eine solch einschneidende Maßnahme wie die Aufweichung des Briefgeheimnisses rechtfertige, ist nicht faktisch belegt, wodurch davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine bloße Vermutung handelt. Im übrigen sei darauf verwiesen, dass es im Grunde zu allen Zeiten und auch vor der Erfindung des Internets Menschen mit krimineller Energie gegeben haben mag, die u.a. den Postweg auch für kriminelle Machenschaften genutzt haben – das ist also keine neue Situation.
Allein, dies ist jedoch keine Begründung, die Privatheit des Gedankenaustausches durch das völlig unverhältnismässige Mittel der Aufweichung des Briefgeheimnissses weiter zu beschneiden. Spätestens seit dem gescheiterten Versuch einer Vorratsdatenspeicherung und der Neuregelung des Staatsschutzgesetzes, erleben wir eine, von manchen Kräften hysterisch betriebene Wandlung, vom freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat hin zu einem Überwachungsstaat, in dem der Staat, unter Opferung der Privatheit des Einzelnen, alles von jeder und jedem wissen will, weil alle unter Generalverdacht stehen.
Trojaner
Um Trojanersoftware einzusetzen, wie dies in der Neufassung des § 135 vorgesehen ist, bedarf es der bewußten Einrichtung von Sicherheitslücken im System. Diese Hintertüren, machen Computersysteme und damit unsere gesamte technische Infrastruktur anfällig für kriminelle Schadsoftware. Letztlich sorgt der Einsatz von Trojanern damit für weniger Sicherheit [1]. Das darf nicht im Interesse einen Staates stehen! Ebenso ist die Aufwendung von Steuergeldern für die Anschaffung dieser Technologie als zumindest problematisch zu bewerten. Man teilt sich hier als Staat die Kundenliste mit Kriminellen und dem organisierten Verbrechen und unterstützt so aktiv illegale Tätigkeiten und sei es nur bei der Suche nach weiteren Sicherheitslücken und ihrer Ausnutzung.
Als rechtsstaatlich mindestens ebenso problematisch ist die nicht zu verhindernde Erfassung von Daten gänzlich unbeteiligter Personen zu bewerten. Wenn eine Person auch nur in Verdacht steht, eine kriminelle Handlung begangen zu haben, so kann nach dem Gesetzentwurf die gesamte Kommunikation aller Personen oder Gruppen, die mit ihr in Kontakt stehen, überwacht werden, so dass letztlich alle rechtstreuen Bürger Opfer dieser Verletzung ihrer Privatsphäre werden.
Während bei einer herkömmlichen Hausdurchsuchung größter Wert auf die Anwesenheit des Beschuldigten oder einer ihm nahestehenden Person gelegt wird, soll das Eindringen in die Räume im Rahmen der Anwendung von § 135 a (3) nun offenbar verdeckt stattfinden – und zwar schon dann, wenn davon ausgegangen wird, dass mit einem, einer Straftat Verdächtigen, kommuniziert wird. Dies bedeutet eine erhebliche Verschärfung der bisherigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung und läßt – besonders, wenn Dritte betroffen sind – an der Verhältnismäßigkeit der Mittel zweifeln.
Akustische Überwachung von Personen in Fahrzeugen
Für die Anwendung der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen, soll es in Zukunft gemäß § 136 (1a) also auch schon ausreichen, mit einer verdächtigen Person in Kontakt zu stehen. Auch diese Maßnahme entbehrt jeglicher Verhältnismäßigkeit und macht alle zum potenziellen Opfer einer unmäßigen Ausdehnung von Überwachung.
PUK-Code
Gemäß des Gesetzesentwurfs soll in Zukunft bereits ein bloßer Verdacht genügen, um gemäß § 76 a (1) vom Dienstanbieter die Herausgabe des PUK-Codes eines Verdächtigen zu verlangen. Ein Richtervorbehalt ist hier nicht vorgesehen. Die Schwelle für einen derart schweren Eingriff in die Privatsphäre sehen wir hier ganz klar als zu niedrig angesetzt.
IMSI-Catcher
Wir sehen durch den in § 134 vorgesehen niederschwellig durchführbaren Einsatz von IMSI-Catchern einen weiteren Baustein zu einer Generalüberwachung der Bevölkerung, da sich durch diese Maßnahme sehr leicht umfassende Bewegungsprofile erstellen lassen.
Fazit:
Die hier vorgestellten Maßnahmen sind allesamt unverhältnismäßig und stellen jeden Menschen dieses Landes unter Generalverdacht. Zudem senken sie die individuelle Sicherheit anstatt diese zu erhöhen. Dass man sich hier auf das Niveau von kriminellen Organisationen begeben möchte und mit Steuergeld Anbieter solcher Technologien noch finanzieren will, ist skandalös und dieser Republik unwürdig.
Auch die immer wieder angestrebte Ausklammerung der Judikative durch sog. „Rechtsschutzbeauftragte“ ist eine klare Untergrabung bisheriger Rechtsstandards und damit als Angriff der Exekutive auf die Judikative zu bewerten. Ein Verhalten, das man sonst eher in Staaten beobachten kann, deren Regierungen sich der Demokratie entledigen wollen. In Österreich gibt es zudem keinen einzigen Anlassfall, der derart harte Maßnahmen rechtfertigen würde. Sie sind völlig unverhältnismäßig und undemokratisch, werden lange Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen und dem Ansehen des Staates und des Hohen Hauses schaden.
Für den Bundesvorstand der Piratenpartei Österreichs
Dr. Gerald Kainz & Harald Bauer
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Quellen:
[1] http://www.stern.de/digital/computer/wannacry–piraten-fordern-neue-gesetze-7457286.html
https://basis.piratenpartei.at/wp-content/uploads/2016/02/monitoring.pnghttps://basis.piratenpartei.at/wp-content/uploads/2016/02/monitoring-150x150.pngHarald "VinPei" Baueroffizielle Aussendungen der ppATBriefgeheimnis,Bundestrojaner,IMSI-Catcher,PUK-Code,Strafprozessrechtsänderungsgesetz,Trojaner,Überwachung,ÜberwachungspaketAn das Bundesministerium für Inneres Per eMail: team.s@bmj.gv.at An das Präsidium des Nationalrats Per eMail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at   Betreff: Stellungnahme zum Begutachtungsverfahren, betreffend das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017 (325/ME) Sehr geehrte Damen und Herren, dass es bei diesem Ministerialentwurf nicht nur um eine Anpassung der Gesetzgebung an die Erfordernisse geht, die neue technische Möglichkeiten im Bereich der Kommunikation mit sich bringen,...Wir leben Basisdemokratie!
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